Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wird die Ökobilanzierung von einem freiwilligen Zertifizierungsbaustein zur gesetzlichen Nachweispflicht. Das Gesetz löst das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab und setzt die novellierte EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD, Richtlinie (EU) 2024/1275) in nationales Recht um. Für Planende, Bauherrschaften und Projektentwickler heißt das: Die Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus eines Neubaus müssen künftig ermittelt, dokumentiert und im Energieausweis nachgewiesen werden – nach einer festgelegten Methodik, mit festgelegten Datengrundlagen.
Dieser Artikel erklärt, wer ab wann betroffen ist, was genau nachgewiesen werden muss – und warum die DIN SPEC 91606 dabei der eigentliche Hebel ist.
Vom GEG zum GModG – wo das Verfahren steht
Bundestag und Bundesrat haben das GModG am 10. Juli 2026 verabschiedet. Die ersten Regelungen sind am 29. Juli 2026 in Kraft getreten – darunter der Wegfall der starren 65-Prozent-EE-Pflicht für neue Heizungen, die von der öffentlichen Debatte am stärksten begleitete Änderung.
Das Gesetz wird gestuft wirksam. Die für die Ökobilanzierung relevanten Regelungen – § 7 mit dem Rechenverfahren und die neuen Energieausweis-Vorschriften der §§ 79 bis 88c – treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, gemeinsam mit den übrigen EPBD-Umsetzungen: der Solarpflicht, den neuen Anforderungen an Energieausweise und den geänderten technischen Berechnungsgrundlagen (neues Referenzgebäude, angepasste Primärenergiefaktoren, DIN/TS 18599, Ausgabe Oktober 2025).
In Kraft treten heißt aber noch nicht: bilanzieren müssen. Für die Ökobilanz-Pflicht gilt eine Dreistufung:
- 1. Januar 2027 – die Regelungen treten in Kraft, der rechtliche Rahmen steht.
- Ab 1. Januar 2028 müssen die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen für alle neu zu errichtenden Gebäude mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche ermittelt und im Energieausweis angegeben werden.
- Ab 1. Januar 2030 gilt die Pflicht für alle Neubauten.
Wer 2027 ein größeres Neubauprojekt plant, dessen Energieausweis 2028 ausgestellt wird, sollte die Bilanzierung also faktisch schon 2027 in der Planung verankern – die Vorlaufzeit ist kürzer, als die Jahreszahl 2028 suggeriert.
Wichtig für die Einordnung: Diese LCA-Berechnungspflicht ist nicht dasselbe wie der ebenfalls im GModG eingeführte Nullemissionsgebäude-Standard (ab 2028 für behördliche Gebäude, ab 2030 für alle Neubauten). Der Nullemissionsstandard betrifft den Gebäudebetrieb – keine fossilen CO₂-Emissionen am Standort. Die Ökobilanz-Pflicht dagegen betrifft die Emissionen über den gesamten Lebenszyklus, von der Materialherstellung bis zum Rückbau. Dass beide Regelungen dieselben Jahreszahlen tragen, führt in der Praxis regelmäßig zu Verwechslungen – es sind zwei getrennte Anforderungen.
Verbindliche Grenzwerte für die Lebenszyklus-Emissionen enthält das GModG zunächst nicht. Es ist eine Berechnungs- und Ausweispflicht. Perspektivisch soll der Nationale Gebäuderenovierungsplan (NBRP) verbindliche Grenzwerte vorsehen – wer heute bilanziert, schafft also die Datenbasis für Anforderungen, die kommen werden.
Was genau nachgewiesen werden muss
Der Nachweis erfolgt über das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial des Gebäudes. Anzugeben ist der Wert als Masse in Kilogramm CO₂-Äquivalent pro Quadratmeter Bilanzbezugsfläche und Jahr – also als flächen- und zeitbezogene Kennzahl, nicht als absolute Emissionsmenge. Betrachtet werden nach § 85 GModG die Lebenszyklusphasen A bis C: von der Herstellung der Baustoffe über die Nutzungsphase bis zum vollständigen Rückbau.
Die Ergebnisse werden in einem Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus ausgewiesen. Dieser Bericht ist kein eigenständiges Dokument, sondern unselbständiger Teil des Energieausweises – und soll maschinenlesbar übermittelt werden. Damit wandert die Ökobilanz direkt in die Unterlagen, die ohnehin in Datenräumen, ESG-Berichten, Due-Diligence-Prozessen und Finanzierungsunterlagen zirkulieren.
Entscheidend ist die Rechengrundlage: Das GModG schreibt die Methodik nicht selbst aus, sondern verweist in § 7 auf die Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606:2026-07. Als Datengrundlage sind die vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) bekanntgemachten Datengrundlagen und Arbeitshilfen zu verwenden; praktisch relevant ist hier vor allem die ÖKOBAUDAT.
Damit entsteht eine durchgehende Kette, die man als Planender kennen muss:
- GModG – gibt die Pflicht, die Kennzahl und die Berichtsform vor
- DIN SPEC 91606, Anhang A – legt die Bilanzierungsregeln fest
- BMWSB-Datengrundlagen / ÖKOBAUDAT – liefern die Datensätze
- Softwaregestützte Bilanzierung – setzt die Regeln reproduzierbar um
Warum die DIN SPEC 91606 der eigentliche Hebel ist
Die DIN SPEC 91606 „Angewandte Ökobilanzierung für Bauwerke – Datengrundlagen, Regeln und Ergebnisdarstellung – Gebäude“ ist im Juli 2026 als Weißdruck erschienen und bei DIN Media nach Registrierung kostenfrei verfügbar.
Ihr Zweck: Die übergeordneten Normen – ISO 14040/14044 und EN 15978/15804 – lassen erhebliche Interpretationsspielräume bei Systemgrenzen, Betrachtungszeiträumen, Bezugsflächen und Datenauswahl. Genau diese Spielräume schließt die DIN SPEC für den deutschen Markt. Sie definiert Anforderungen an Gebäude- und Lebenszyklusmodell, Systemgrenzen, Datengrundlagen, Bilanzierungsparameter und Dokumentation über die Module A bis D.
Für die Praxis heißt das: Zwei Ökobilanzen desselben Gebäudes sind ab jetzt vergleichbar – und damit auch prüfbar. Das erhöht die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit jeder einzelnen Annahme.
→ Was die DIN SPEC 91606 im Detail regelt und was sich gegenüber der QNG-Bilanzierung ändert, haben wir auf unserer Übersichtsseite zur DIN SPEC 91606 zusammengestellt.
Wer den Bericht ausstellen darf
Die Erstellung des Berichts zur Treibhausgas-Bilanz ist nach §§ 88b und 88c GModG an eine formale Qualifikation gebunden. Ausstellungsberechtigt sind Personen, die eine erfolgreich abgeschlossene Fortbildung im Bereich der angewandten Ökobilanzierung für Gebäude nachweisen können – und die zusätzlich zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt, bauvorlageberechtigt oder nach Landesrecht zur Erstellung eines solchen Berichts berechtigt sind.
Für Planungsbüros und Energieberatende bedeutet das: Die Ökobilanzierung wird nicht nur methodisch, sondern auch personell reguliert. Wer die Leistung ab 2028 anbieten will, sollte die Qualifikationsfrage jetzt klären – die Fortbildungslandschaft zu diesem neuen Berufsbild entsteht gerade erst.
[OPTIONAL – falls Freigabe: Hinweis auf Concular-Seminarprogramm mit Link, 1 Satz]
Concular in der Normung und im Abstimmungsprozess
Die DIN SPEC 91606 ist nicht in einer Behörde allein entstanden, sondern in einem Konsortium aus Forschung, Bundesbehörden, Kammern, Planungspraxis und Softwareanbietern. Concular hat in diesem Konsortium mitgearbeitet und die eigene Praxiserfahrung aus datenbasierter Materialerfassung und ökologischer Bewertung in die Ausformulierung der Bilanzierungsregeln eingebracht. [ZU BEFÜLLEN – Input Ben: konkrete inhaltliche Beiträge (Sekundärmaterialien? Bestandserhalt? Modul D? Datenqualität?) + ggf. Name für Autorenzeile/Zitat + Konsortiumsliste als Beleg]
Mit der Veröffentlichung der Norm ist die Arbeit aber nicht beendet – sie beginnt an der entscheidenden Stelle erst. Denn eine Bilanzierungsregel entfaltet ihre Wirkung nur dann, wenn alle Werkzeuge sie gleich auslegen. Interpretiert jede Software Systemgrenzen, Bezugsflächen oder Szenarien geringfügig anders, sind die Ergebnisse formal regelkonform und trotzdem nicht vergleichbar. Genau das würde den Zweck des Gesetzes untergraben.
Deshalb ist Concular Mitglied der Gütegemeinschaft Gebäudebilanzierung e.V. (vormals 18599 Gütegemeinschaft e.V.) und steht über sie im laufenden Austausch mit dem Ministerium. Die Gütegemeinschaft macht diese Arbeit seit ihrer Gründung: Softwarehersteller stimmen ihre Rechenkerne untereinander ab, prüfen sie an gemeinsamen Modellfällen und legen die Ergebnisse und Modellgebäudedefinitionen öffentlich offen. Ursprünglich für die DIN V 18599 entwickelt – die Prüfbeispiele entstanden in einem öffentlich geförderten Forschungsprojekt in Abstimmung mit dem Bauministerium und der KfW –, wurde die Softwarevalidierung 2023 auf QNG und Ökobilanzierung ausgeweitet; daher auch die Umbenennung. Der Abstimmungsprozess ist fortlaufend, nicht abgeschlossen: Jede neue Auslegungsfrage aus der Praxis geht wieder in die gemeinsame Klärung.
Für Planende und Bauherrschaften heißt das konkret: Auslegungsfragen zur DIN SPEC 91606 werden nicht in jedem Projekt einzeln entschieden, sondern herstellerübergreifend geklärt – bevor sie im Nachweisverfahren zu Rückfragen führen. Wer mit einer Software bilanziert, deren Anbieter in diesem Prozess sitzt, arbeitet mit Auslegungen, die den Stand der gemeinsamen Klärung abbilden – und muss nicht nacharbeiten, wenn sich eine Auslegung präzisiert.
[SPRACHLICHE GRENZE – im Text eingehalten, bei Redigatur nicht aufweichen: „Mitglied der Gütegemeinschaft“ und „im Austausch mit dem Ministerium“ sind belegbar. „Vom Ministerium anerkannt“, „beauftragt“ oder „gesetzlich zugelassene Software“ sind es NICHT – das GModG regelt in § 7 das Rechenverfahren und in §§ 88b/88c die Ausstellungsberechtigung von Personen, aber keine behördliche Software-Zulassung. Die Validierung ist eine freiwillige Leistung der Gütegemeinschaft. Falls CircularLCA die LCA-Validierung bereits durchlaufen hat: „Validiert durch die Gütegemeinschaft Gebäudebilanzierung“ ist die belegbare und trotzdem starke Formulierung.]
Vom Nachweis zur Planungsentscheidung
Eine Pflicht kann man erfüllen – oder nutzen. Wer die Ökobilanz erst am Ende der Planung als Nachweisdokument rechnet, verschenkt den eigentlichen Wert der Kennzahl: Die großen Hebel für das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial liegen in frühen Entscheidungen zu Tragwerk, Baustoffwahl, Bestandserhalt und Rückbaubarkeit. Wer dort variantenbasiert bilanziert, steuert die Kennzahl, statt sie nur zu dokumentieren – und ist vorbereitet, wenn der NBRP aus der Ausweispflicht Grenzwerte macht.
CircularLCA bildet die Bilanzierung nach den Regeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606 ab:
- Systemgrenzen nach Kostengruppen
- Bilanzbezugsfläche nach DIN SPEC 91606
- Betrachtungszeitraum nach DIN SPEC
- Bilanz „wie gebaut“ zum Fertigstellungszeitpunkt
- Berichtsausgabe im geforderten Format inkl. maschinenlesbarer Übergabe an den Energieausweis
- ÖKOBAUDAT-Anbindung und Umgang mit den BMWSB-Arbeitshilfen
Für Bestandsgebäude kommt ein zweiter Aspekt hinzu: Die DIN SPEC 91606 macht in Abschnitt 11 die systematische Erfassung des Bestands zur normativ geforderten Eingangsgröße der Bilanzierung. Genau hier setzt Conculars Kernkompetenz an – die datenbasierte Erfassung verbauter Materialien. → Mehr dazu unter Zirkuläre Ökobilanzierung.
Fazit
Das GModG macht die Lebenszyklus-Ökobilanz ab 2028 zur Pflicht für große Neubauten, ab 2030 für alle – berechnet nach DIN SPEC 91606, ausgewiesen im Energieausweis, erstellt von qualifizierten Personen. Grenzwerte gibt es noch nicht, aber sie sind angekündigt: Wer jetzt bilanziert, baut die Datenbasis auf, an der künftige Anforderungen gemessen werden. Und wer die Ökobilanz in die frühe Planung zieht, statt sie am Ende nachzuweisen, macht aus der Pflicht einen Wettbewerbsvorteil.