Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Kaufgegenstand, Kaufpreis, Wirksamkeitsbedingung
Der Verkauf steht unter der aufschiebenden Bedingung des erfolgreichen zerstörungsfreien Rückbaus der Materialien durch den Grundstückseigentümer. Der Käufer hat das Recht, die Annahme von beschädigten, mit Gefahrstoffen belasteten oder stark verschmutzten Materialien zu verweigern; § 377 HGB gilt entsprechend, auch wenn der Käufer kein Kaufmann ist.
§ 2 Zahlungsbedingungen
Die Anzahlung ist sofort fällig und spätestens 7 Tage nach Rechnungszugang zu bezahlen. Erst durch Eingang der Anzahlung wird der Kaufgegenstand verbindlich für den Käufer reserviert.
Die Restzahlung hat spätestens ein Tag vor dem vereinbarten Abholdatum auf dem ausgewiesenen Konto des Verkäufers einzugehen.
Alle Zahlungen sind bargeldlos durch Überweisung zu leisten.
§ 3 Lieferbedingungen, Annahme, Fristen, Besitz- und Eigentumsübergang,
1. Der Kaufgegenstand ist vom Käufer an dem vom Verkäufer genannten Ort auf eigene Kosten abzuholen. Zeitpunkt und Dauer der Bereitstellung richten sich danach, wann der Grundstückseigentümer den Kaufgegenstand aus dem Bestandsgebäude ausbaut und bereitstellt. Der Verkäufer kann auf den Bauablauf des Grundstückseigentümers keinen Einfluss nehmen.
2. Der Verkäufer informiert den Käufer voraussichtlich 14 Tage vor der Bereitstellung des Kaufgegenstands. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab dem benannten Bereitstellungstag abzuholen.
3. Die Parteien können vereinbaren, dass der Verkäufer den Kaufgegenstand an einen vom Käufer benannten Ort liefert. Die Kosten und Gefahr des Transports trägt der Käufer. Der Verkäufer informiert den Käufer voraussichtlich 7 Tage vor der Anlieferung des Kaufgegenstands. Der Käufer ist zur Annahme bei Anlieferung verpflichtet.
4. Nutzen und Gefahr gehen zum Zeitpunkt der Übergabe auf der Baustelle an den Käufer oder – bei vereinbarter Lieferung durch den Verkäufer – an den Frachtführer auf den Käufer über.
5. Erkennt der Käufer den Kaufgegenstand bzw. Teile dessen als nicht im Wesentlichen vertragsgemäß an, hat er den Verkäufer unverzüglich über die Annahmeverweigerung und deren Grund zu informieren. Der Käufer soll auch den Grundstückseigentümer unverzüglich informieren.
6. Der Verkäufer ist weder Eigentümer noch Besitzer des Kaufgegenstands. Er hat jedoch gegen den Grundstückseigentümer einen vertraglichen Anspruch auf Übereignung und Herausgabe des Kaufgegenstands. Käufer und Verkäufer vereinbaren die Abtretung dieses Übereignungs- und Herausgabeanspruches des Verkäufers gegen den Grundstückseigentümer an den Käufer aufschiebend bedingt durch die vollständige Kaufpreiszahlung.
§ 4 Gewährleistung und Haftung des Verkäufers
Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer jedoch
a) unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Sach- oder Vermögensschäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Diese Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder sonstigen Leistung übernommen hat oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 5 Sonstiges
- Wir widersprechen der Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers – auch für die Zukunft.
- Die Abtretung oder rechtsgeschäftliche Verpfändung von Ansprüchen des Kunden gegen den Verkäufer ist nur mit in Textform erteilter Zustimmung des Verkäufers zulässig.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Berlin, soweit nicht gesetzlich ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für das Mahnverfahren.
- Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.