Wann ist ein Rückbaukonzept Pflicht oder gefordert?
Eine allgemeine, bundesweite Pflicht, für jeden Abbruch ein eigenständiges Rückbaukonzept zu erstellen, gibt es nicht. Die Pflichten, die ein Rückbaukonzept organisiert, gelten aber für jede Baustelle. Gefordert wird es außerdem von öffentlichen Auftraggebern, in einzelnen Ländern, bei Zertifizierungen und bei taxonomiekonformen Vorhaben.
Kreislaufwirtschaftsgesetz und Gewerbeabfallverordnung
§ 6 KrWG legt die Abfallhierarchie fest: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung. § 8 GewAbfV verpflichtet Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen, zehn Fraktionen getrennt zu sammeln, darunter Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Gipsbaustoffe, Beton und Ziegel. Die Getrennthaltung oder die Gründe für eine Abweichung sind mit Lageplänen, Fotos, Wiegescheinen und Übernahmeerklärungen zu dokumentieren, sobald mehr als 10 m³ Abfall anfallen. Kosten, die ein technisch möglicher selektiver Rückbau vermieden hätte, zählen nicht als Argument für eine gemischte Sammlung. Ohne Planung vor dem Rückbau sind diese Pflichten kaum zu erfüllen.
Bauordnung und Landesrecht
Ob ein Abbruch verfahrensfrei, anzeigepflichtig oder genehmigungspflichtig ist, regeln die Landesbauordnungen. In vielen Ländern sind anzeigepflichtige Abbrüche mindestens einen Monat vorher anzuzeigen, bei angebauten Gebäuden oft mit Bestätigung der Standsicherheit. Ein Rückbaukonzept verlangen die Bauordnungen in der Regel nicht. Einzelne Länder gehen weiter: In Baden-Württemberg ist bei verfahrenspflichtigen Abbruchmaßnahmen nach § 3 Abs. 4 LKreiWiG ein Abfallverwertungskonzept vorzulegen.
Öffentliche Auftraggeber
In Berlin schreibt die Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) im Leistungsblatt 35 für den Rückbau öffentlicher Gebäude ein individuell auf das Gebäude zugeschnittenes Rückbaukonzept vor. Es besteht aus zwei Teilkonzepten, Schadstoffsanierung sowie Rückbau und Entsorgung der Abfälle, und wird Grundlage des Leistungsverzeichnisses. Die vollständige Dokumentation nach GewAbfV ist spätestens zwei Monate nach Abschluss des Rückbaus der obersten Abfallbehörde zu übermitteln.
EU-Taxonomie, Zertifizierung und Finanzierung
- EU-Taxonomie: Für Neubau und Renovierung gilt ein Verwertungskriterium von 70 %, für den Abriss als eigene Tätigkeit ein Audit vor dem Abriss und eine Quote von 90 % (Details im Abschnitt zur EU-Taxonomie).
- DGNB: Das DGNB Rückbauzertifikat bewertet den Rückbauprozess anhand von zwölf Kriterien, einschließlich Rückbauplanung und Schadstofferkundung. Im Neubausystem (Version 2023) honoriert das Kriterium TEC1.6, wenn Bauteile aus einem vorangegangenen Rückbau im Projekt eingesetzt werden.
- BNB: Im Modul Komplettmodernisierung verlangt das Kriterium „Rückbaumaßnahmen“ ein Rückbaukonzept, das vor Beginn des Rückbaus von qualifiziertem Personal erstellt wird.
- ESG und Finanzierung: Mengen- und Verwertungsdaten aus dem Konzept dienen als Nachweis gegenüber Banken und Investoren und für die Berichterstattung zu Ressourcenabflüssen (ESRS E5).